ARG

Antirassismus-Gesetz, Artikel 261bis StGB

Die Antirassismus-Strafnorm, auch Antirassismusgesetz, schützt Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung.

Diskriminierungen aufgrund einer Nationalitäts- oder  Staatszugehörigkeit werden von diesem Artikel nicht erfasst.

Damit der Tatbestand erfüllt ist, muss zudem die Intensität des Angriffs erfüllt sein.

Aktuell: All die Angriffe und Diskriminierung gegenüber Russischen Staatsbürgern werden deshalb ebenfalls nicht erfasst.

Obergericht des Kantons Zürich
Beschluss vom 21. August 1998

https://tschannen.ch/doc/ARG/ARG_ZHOG_UN970140_Kopie_2023-0425A.pdf

"... Diskriminierungen aufgrund der Schweizer Staatsbürgerschaft würden von diesem Artikel nicht erfasst. ..." Siehe Seite 4, 2.a)

Intensität:  Siehe Seite 8; diese Seite 8 ist mit Markierungen am Schluss des Dokuments nochmals angefügt.

Sollten diese Ausführungen durch einen aktuelleren Beschluss überholt sein, bitte Meldung an Hp Tschannen, 8582 Dozwil, info@tschannen.ch. Besten Dank.