(In Bearbeitung; Stand 16.12.2025)
04.12.2025
Vernehmlassung
der Bundeskanzlei zu den Abstimmungsbeschwerden
Stellungnahme zu Vernehmlassungsantworten Bundeskanzlei, Swisscom
(nur Seiten 1 bis 3 relevant; der Rest ist bereits in der Beschwerde vom 1.10.2025 enthalten)
https://test.tschannen.ch/doc/E-ID/1C_563_2025 _MPA Vernehmlassung, Fragen, Einwände.pdf
Vernehmlassungsantworten Bundeskanzlei, Swisscom:
https://test.tschannen.ch/doc/E-ID/E-ID_BGer_1C_563_2025_MPA.pdf
04.10.2025
Abstimmungsbeschwerden bzw. Stimmrechsbeschwerden:
Ergänzungen bitte melden an info@tschannen.ch; besten Dank.
Referendungskomitee E-ID-Gesetz-NEIN
https://e-id-gesetz-nein.ch/news/medienmitteilung-aufhebung-abstimmung-4f04d6c3
EDU-Schweiz:
https://www.edu-schweiz.ch/aktuelles/neuigkeiten/edu-reicht-abstimmungsbeschwerde-zur-e-id-abstimmung-ein/
Sowie diese auf dieser Seite beschriebene:
3.10.2025 / 04.10.2025 / 05.10.2025 / 06.10.2025
Zu einer Umfrage von Tamedia und '20 Minuten, TA vom 01.10.2025, S.3: "Schlechte Noten. Die Zufriedenheit mit Bundesrat und Parlament ist auf ein Rekordtief gefallen. Warum bloss? ... Lediglich ein knappes Drittel (32%) des Souveräns ('Verwaltungsrat') ist derzeit mit der Arbeit des Gesmtbundesrats ('Geschäftsleitung') zufrieden. Zwei Drittel (67%) sind unzufrieden. Beim Parlament steht es nicht viel besser ..."
Wie kann es anders sein, wenn der Souverän und die Verfassung die Einhaltung der Schweizerischen Neutralität vorschreiben und entgegen diesen verbindlichen Vorgaben die in den Bundesrat Gewählten vorsätzlich eidesbrüchig, verfassungswidrig und landesverräterisch eine USrael-/NATO-/"EU"-Agenda befolgen und bewirken, dass die Schweiz international als nicht mehr neutral und von der Grossmacht Russland als feindlicher Staat angesehen wird? Eine Situation, wie es seit über zweihundert Jahren nicht mehr der Fall war!
Switzerland hat 303 Milliarden USD Staatsanleihen in den Büchern, das entspricht 28% unseres BIP!
Aktuelle Tabelle:
https://ticdata.treasury.gov/resource-center/data-chart-center/tic/Documents/slt_table5.html
Das Regime in Bern lässt unsere AHV-Fonds mit ca. 40 Mia Schweizer Franken von einer US Bank verwalten!
https://test.tschannen.ch/CH-AHV
Das Regime in Bern steht auch immer noch zum nach den USA weltweit grössten Terror-Staat Israel/USrael!
UNO verkündet erstmals katastrophale Hungersnot in Gaza

https://rumble.com/v6xysl6-uno-verkndet-erstmals-katastrophale-hungersnot-in-gaza.html
Weiteres, wie das Regime in Bern einzuordnen ist:
https://test.tschannen.ch/E-ID
Der Schweizer Souverän trägt die ultimative Verantwortung! Ja - warum bloss - vertraut immer noch ein Drittel dieses Souveräns diesem Regime in Bern und lässt es weiter so destruktiv zum Schaden unseres Landes gewähren?
Was würde in einer funktionierenden Firma mit der Geschäftsleitung passieren, welche statt ihren Auftrag auszuführen das pure Gegenteil macht und deshalb zwei Drittel des Verwaltungsrats mit ihr unzufrieden sind?
Nun werden wir sehen, welchen Standpunkt das Schweizerische Bundesgericht einnimmt: Stützen die Bundesrichterinnen und -richter diese destruktive Agenda dieser Exe- bzw. Exitkutive oder stehen sie auf der Seite von Souverän und Verfassung? Wahren sie die Autorität und Unabhängigkeit der Judikative und setzen durch, dass deren Vorgaben für die Rechtsstaatlichkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft für Alle gelten, auch für die korrekte Ermittlung der Wahl- oder Abstimmungsergebnisse und ziehen sie bei Zuwiderhandlung die Konsequenzen?
Der Souverän muss die Haltung des Schweizerischen Bundesgerichts kennen; auch für die bevorstehenden, für die Schweiz schicksalhaften Abstimmungen zur Neutralitäts-, Kompass- und 10 Millionen-Initiative sowie der "EU"-Unterwerfungs-Verträge - eine Idiotie mit 1'800 (!) Seiten. Dass überhaupt für einen solchen Unsinn - nichts anderes als eine bedingungslose Kapitulation gegenüber der "EU"-Diktatur - auch nur eine Minute verschwendet wird, ist ebenfalls nichts anderes als die logische Konsequenz der Summe der Entscheide des Schweizer Souveräns, der diese destruktiven Typen in Bern direkt oder indirekt an der Urne gewählt hat!
Zudem stehen wir vor den Wahlen 2027.
01.10.2025
Gemäss Rechtsmittelbelehrung in der Antwort des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 23.09.2025 (eingegangen am 27.09.2025) wurde am 01.10.2025 fristgerecht beim Schweizerischen Bundesgericht die nachfolgende Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Thurgau eingereicht.
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01.10.2025
Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht
Per E-Mail und eingeschriebener Briefpost
an Schweizerisches Bundesgericht, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14
Sehr geehrte Bundesrichterinnen, sehr geehrte Bundesrichter
Beschwerde gegen Entscheid / Protokoll Nr. 516 vom 23.09.2025 des Regierungsrates des Kantons Thurgau.
A. Grundsätzliches
Es ist klar, dass diese Punkte dem Bundesgericht bekannt sind. Sie sind jedoch zur Erinnerung für die Personen gedacht, welche diese Beschwerde ebenfalls lesen.
A.1 Alle Staatsgewalt geht vom Stimmvolk aus, dem Souverän. Der Begriff 'Politik' kommt vom griechischen 'Polis' und bedeutet Stadt, Stadtstaat, politische Gemeinschaft (Akropolis, Metropolis) und so sind wir bereits wieder beim Souverän und der Volkswirtschaft.
Der Souverän ('Verwaltungsrat') trägt die (teilweise) nicht delegierbare Aufsichtspflicht und damit die ultimative Verantwortung. Mit dieser Aufsichtspflicht des Souveräns ist auch eine Hol-Pflicht für Informationen verbunden. In diesem Zusammenhang sind Journalisten - welche diese Bezeichnung verdienen - Lieferanten von Informationen im Dienste des Souveräns für dessen wichtigen Entscheidungen.
Diese Aufsichtspflicht trägt der Souverän auch gegenüber Exekutive (Regierung, 'Geschäftsleitung'), Legislative (Parlament) und Judikative (Gericht)
Konsequenz, wie es über der Urne im Stadthaus in Amriswil zu lesen ist: An der Urne fällt ein Volk sich selbst sein Urteil. (Korr. 02.10.2025 nur in dieser online-Version: An der Urne spricht ein Volk sich selbst sein Urteil)
A. 2 Wirtschaftspolitische Aufsichtspflicht
Auf Bundesebene (Statistiken BfS, 2024): BIP CHF 854 Mia.; Stimmberechtigte: 5'604'325
Jede Stimmbürgerin und jeder Stimmbürger hat somit eine Aufsichtspflicht von einem durchschnittlichen Anteil von CHF 152'382 des geleisteten BIP.
Die durchschnittliche Stimmbeteiligung der letzten 10 Jahre beträgt 46.5%. Wird diese ebenfalls berücksichtigt, trägt jede Person, welche ihr Stimmrecht wahrnimmt, eine Aufsichtspflicht von einem durchschnittlichen Anteil von CHF 327'493 des BIP.
A.3 Für den sozialen Frieden, die innere und äussere Sicherheit unseres Landes sowie für die enorme Wirtschaftsleistung, welche die Menschen in diesem Land mit ihrer täglichen Pflichterfüllung erbringen, ist es von fundamentaler Bedeutung, dass die Menschen den staatlichen Strukturen vertrauen und sich auf diese verlassen können.
Dies gilt insbesondere auch für die Gewaltentrennung.
Diese drei Bereiche (Gewalten) sind gleichberechtigt und das ist zu respektieren. Werden diese Rechte nicht eingehalten, sind Massnahmen zu ergreifen und die Rechte einzufordern.
A,4 Ein wichtiger Grundsatz in einer funktionierenden, den Frieden sichernden Demokratie ist neben der Meinungsäusserungsfreiheit, dass Abstimmungs- und Wahlresultate respektiert werden - mit der wichtigen Voraussetzung:
Abstimmungs- und Wahlresultate unterliegen nicht der Methodik der 'Normativen Kraft des Faktischen', also z.B. nicht einfach 'abgestimmt ist abgestimmt', sondern sie sind nur gültig, wenn die Resultate korrekt ermittelt wurden.
Die Vorgaben für eine korrekte Ermittlung der Resultate sind durch das Schweizerische Bundesstaatsrecht klar definiert. Drei wichtige davon sind:
Korrekte Ermittlung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses
605 Jeder Stimmbürger hat einen bundesrechtlich gewährleisteten Anspruch darauf, dass kein Wahl- oder Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt.
Verbot der Irreführung der Stimmberechtigten
601 Der Stimmberechtigte hat Anspruch darauf, dass die Information in behördlichen Erläuterungen zu einer Abstimmung objektiv ist.
Verbot behördlicher Propaganda
603 Eine unzulässige Beeinflussung des Stimmbürgers liegt grundsätzlich auch im Eingreifen der Behörden in einen Wahl- oder Abstimmungskampf.
B. E-ID Abstimmung vom 28.09.2025
Somit sind wir beim konkreten Grund dieser Beschwerde, der Abstimmung vom 28.09.2025 zur E-ID.
B.1 Beschwerdegründe
Die Beschwerdegründe wie 'nicht objektive Information' und 'behördliche Propaganda' sind in der Abstimmungsbeschwerde vom 12. und 22.09.2025 an den Regierungsrat des Kantons Thurgau aufgeführt (nachfolgend).
B.2 Anmerkung zu 'Vorfeld von Abstimmungen ...'
In der Beschwerde wurde bemängelt, dass es sich nicht um eine neutrale Information im Vorfeld der Abstimmung, sondern um eine behördliche Propaganda 10 Tage vor der Abstimmung, also kurz vor Ende des Abstimmungskampfes handelte. In der Antwort des Regierungsrates wurde dies vertauscht.
C. Forderung
C.1 Annulierung des Abstimmungsresultates
Bezüglich der Spende der Swisscom von CHF 30'000 an das E-ID Pro-Komitee wird Prof. Dr. Andreas Glaser in der 'NZZ am Sonntag' vom 21.09.2025 auf Seite 15 zitiert:
"Insgesamt halte ich die Kampagnenfinanzierung durch die Swisscom für ein privates Komitee für unzulässig." und
'Den Gegnern der E-ID rät Glaser, unverzüglich an das Bundesgericht zu gehen.'
Deutlicher als wie es Prof. Dr. Andreas Glaser formulierte, kann wohl kaum noch erklärt werden, dass die Vorgaben des Bundesstaatsrechts nicht eingehalten werden und welche Konsequenzen zu ziehen sind.
Das Abstimmungsresultat über die E-ID ist durch das Schweizerische Bundesgericht zu annulieren und die Legislative mit dem weiteren Vorgehen zu beauftragen.
C.2 Neutralität der Schweiz
Seit 1815 bis 2022 galt die Schweiz als neutral. Die Schweiz hat gemäss den Vorgaben von Souverän und Verfassung nach wie vor neutral zu sein. Durch das vorsätzliche Zuwiderhandeln der in den Bundesrat Gewählten gegenüber diesen Vorgaben wird die Schweiz derzeit international nicht mehr als neutral anerkannt - mit den entsprechenden Folgen.
C.3 Vertrauensverlust
Entgegen der unter A. erwähnten Anforderungen an unser Staatswesen berichtet z.B. der Tages Anzeiger vom 01.10.2025 "Die Zufriedenheit mit dem Bundesrat und dem Parlament ist auf ein Rekordtief gefallen."
C.4 Autorität das Bundesgerichts
Das Bundesgericht hat nun die Möglichkeit, durchzusetzen, dass die Vorgaben von Verfassung und Bundesstaatsrecht einzuhalten sind und klarzustellen, dass ansonsten mit den entsprechenden Korrekturmassnahmen zu rechnen ist.
C.5. Vertrauen und Ansehen schrittweise wieder herstellen.
Mit einem solchen Entscheid wird eine dringend notwendige Kehrtwende vollzogen und ein erster Schritt zur Wiederherstellung des Vertrauens in unser Staatswesen und unser Land vollzogen.
Sehr geehrte Bundesrichterinnen und Bundesrichter.
In vielen Ländern werden die Meinungsfreiheit und die demokratischen Prozesse unterdrückt. Bitte leisten Sie diesen Beitrag an die Qualitätssicherung unserer demokratischen Entscheidungsprozesse. So können wir einen Beitrag leisten und zeigen, wie es friedlich funktioniert.
Vielen Dank!
Freundliche Grüsse
Hanspeter Tschannen
Kesswilerstr. 17
8582 Dowil
Beilage:
Entscheid / Protokoll Nr. 516 vom 23.09.2025 des Regierungsrats des Kantons Thurgau.
https://test.tschannen.ch/E-ID-AB
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28.09.2025
Volksabstimmung vom 28.09.2025
Inzwischen haben 50.4% der Schweizer Stimmberechtigen, welche an der Abstimmung teilgenommen haben, der E-ID äusserst knapp zugestimmt (Stimmbeteiligung 49.6%).
Somit haben wir nun folgende Situation:
Wir klären nun ab, ob eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden soll.
Wie stehen Sie dazu - als Mitglied des Souveräns mit der ultimativen Verantwortung in diesem Land? Bitte antworten Sie auf
info@tschannen.ch
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Antwort des Regierungsrates des Kantons Thurgau
23.09.2025
Antwort des Regierungsrates des Kantons Thurgau, wie sie zu erwarten war, denn der RR TG ist in
dieser Sache nicht zuständig, sondern das Bundesgericht. Trotzdem kann man nicht direkt an das Bundesgericht gelangen, sondern muss eine Abstimmungsbeschwerde zuerst an den RR des Wohnkantons einreichen. Dieser wird dann automatisch gegen die Beschwerde nicht eintreten. Danach muss beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen das Nichteintreten des RR geführt werden.
(Im Gegensatz dazu erhält man in einer funktionierenden Bananenrepublik auf Anhieb reife Bananen)
Und dennoch, in Bezug auf die Gewaltentrennung sind wir immerhin einen gewaltigen, epochalen Schritt weiter: Früher, zumindest vor 20 Jahren war das noch so, musste man gegen die Beschwerde gegen den Bundesrat, auf welche der RR nicht eingetreten ist, Beschwerde beim Bundesrat(!) führen!
Weiterer Kommentar folgt und ob beim Bundesgericht Beschwerde geführt wird, ist in Abklärung und ein weiterer Newsletter dazu folgt in Kürze.




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22.09.2025
Abstimmungsbeschwerde zur Abstimmung vom 28.09.2025, E-ID, Ergänzung
Per E-Mail und eingeschriebener Briefpost
Sehr geehrte Regierungsrätinnen und Regierungsräte des Kantons Thurgau
Die Abstimmungsbeschwerde vom 12. Sept. 2025 wird mit folgender Argumentation ergänzt:
E. Swisscom Spende CHF 30'000
Bezüglich der Spende der Swisscom von CHF 30'000 an das E-ID Pro-Komitee wird Prof. Dr. Andreas Glaser in der 'NZZ am Sonntag' vom 21.09.2025 auf Seite 15 zitiert:
"Insgesamt halte ich die Kampagnenfinanzierung durch die Swisscom für ein privates Komitee für unzulässig." und
'Den Gegnern der E-ID rät Glaser, unverzüglich an das Bundesgericht zu gehen.'
https://www.nzz.ch/schweiz/swisscom-spendet-geld-fuer-e-id-kampagne-nun-droht-eine-abstimmungsbeschwerde-ld.1903140
BGE 145 I 282
6.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Unternehmen, die - unabhängig von ihrer Organisationsform - direkt oder indirekt unter dem bestimmenden Einfluss eines Gemeinwesens stehen, grundsätzlich zur politischen Neutralität verpflichtet. Eine Stellungnahme im Vorfeld einer Abstimmung ist indessen im Einzelfall zulässig, wenn ein Unternehmen durch die Abstimmung besonders betroffen wird, namentlich in der Umsetzung seines gesetzlichen oder statutarischen Auftrags, und ähnlich einem Privaten in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt wird. In diesen Fällen kann sich das Unternehmen grundsätzlich der auch sonst im Abstimmungskampf verwendeten Informationsmittel bedienen, doch muss es sich jedenfalls einer gewissen Zurückhaltung befleissigen. Ist es einem öffentlich beherrschten Unternehmen aufgrund seiner besonderen Betroffenheit erlaubt, in den Abstimmungskampf zu intervenieren, so ist es befugt, seinen eigenen Standpunkt zu vertreten. Es hat seine Interessen indessen in objektiver und sachlicher Weise zu vertreten und darf sich keiner verpönter oder verwerflicher Mittel bedienen. Dazu gehört auch, dass es nicht mit unverhältnismässigem Einsatz öffentlicher (z.B. durch die Ausnützung von rechtlichen oder faktischen Monopolen und Zwangstarifen erwirtschafteter) Mittel in den Abstimmungskampf eingreift. Die gebotene Zurückhaltung beurteilt sich damit in ähnlicher Weise, wie sie den Gemeinden aufgegeben ist, wenn sie ausnahmsweise in besonderer Weise betroffen und daher zur Intervention berechtigt sind (vgl. BGE 145 I 1 E. 7.2 S. 22; BGE 140 I 338 E. 5.2 S. 342 f. mit Hinweisen).
BGE 146 I 129
5. 1
[...]
Ensuite, lorsqu'une commune est particulièrement concernée, elle peut user de tous les moyens d'influencer l'opinion qui sont usuellement mis en oeuvre dans une campagne par les partisans ou opposants d'un projet. Bien qu'elle soit toujours tenue de présenter les intérêts communaux d'une manière objective et concrète, la commune est ainsi davantage libre, dans son intervention, qu'une autorité appelée à rédiger un rapport explicatif pour un scrutin de sa propre collectivité (ATF 143 I 78 consid. 4.4 p. 83). L'autorité communale qui intervient dans une campagne précédant un scrutin cantonal peut utiliser à cet effet des moyens financiers communaux, à condition qu'ils ne soient pas disproportionnés. Afin d'assurer autant que possible l'égalité entre les participants à la votation, la commune ne doit pas - indépendamment du message explicatif officiel - dépenser davantage que ne peuvent le faire sans sacrifices importants les partis et les autres groupes intéressés (ATF 116 Ia 466 consid. 4c p. 469).
En définitive, dans les cas exceptionnels dans lesquels elles sont admissibles, les interventions des autorités communales dans le contexte d'une votation cantonale doivent être justifiées par des motifs pertinents. Elles doivent respecter un devoir d'objectivité (à défaut de devoir être neutres), c'est-à-dire ne pas comporter d'information ou d'affirmation outrancière ou polémique quant à la forme ou erronée, exagérée ou trompeuse quant au fond. Elles doivent en outre demeurer proportionnées, notamment par la nature et l'ampleur des moyens utilisés, et elles doivent être transparentes (voir aussi JACQUES DUBEY, Droits fondamentaux, vol. II, 2018, n. 5330 ss et les arrêts cités; AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse, vol. I, 2013, n. 931 ss).
F. Qualitätssicherung unserer demokratischen Entscheidungsprozesse
Es geht um die Qualitätssicherung unserer demokratischen Entscheidungsprozesse. Über allem steht der Grundsatz 'Alle Staatsgewalt geht vom Stimmvolk, dem Souverän, aus'.
Jede Stimmbürgerin und jeder Stimmbürger soll die Gewissheit haben, dass ihr/sein Entscheid aufgrund ihrer/seiner täglichen Pflichterfüllung und der damit verbundenen Erfahrung geachtet wird. Darauf basiert die Qualität unserer Miliz-Staatsführung - eine Vorbildfunktion für andere Länder, unabhängig der Grösse.
Diese Abstimmungsbeschwerde soll ein Beitrag zu folgendem ungefähren grundsätzlichen Vorgehen sein.
Abstimmungen sind eine Angelegenheit zwischen Souverän und Parlament.
Max. bis zwei Monate vor einem Abstimmungstermin sollen Legislative, Judikative und Exekutive neutral informieren, welche Konsequenzen die Annahme bzw. Ablehnung einer Vorlage haben werden. Eine solche neutrale Darstellung soll auch im Abstimmungsbüchlein enthalten sein. Das Abstimmungsbüchlein soll nicht vom Bundesrat, sondern vom Parlament herausgegeben werden.
Danach ist die Abstimmung nur noch Sache von Souverän und Legislative.
Ein Regelung ist auch bezüglich "Meinungsumfragen" zu finden.
G. Die Abstimmung vom 28. Sept. 2025 ist zu annullieren und das weitere Vorgehen ist vom Parlament zu bestimmen.
Besten Dank für Ihren Beitrag zur Qualitätssicherung unserer demokratischen Entscheidungsprozesse.
Freundliche Grüsse
Hanspeter Tschannen
Kesswilerstr. 17
CH 8582 Dozwil
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info@tschannen.ch
+41 71 410 07 37
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12.09.2025
Abstimmungsbeschwerde zur Abstimmung vom 28.09.2025, E-ID
Per E-Mail und eingeschriebener Briefpost
Sehr geehrte Regierungsrätinnen und Regierungsräte des Kantons Thurgau
Gegen die Abstimmung vom 28. Sept. 2025 über die E-ID wird hiermit Abstimmungsbeschwerde eingereicht.
Vorausgesetzt, es ist trotz der derzeitigen, als Bundesräte gewählten Personen, welche vor der ganzen Welt vorsätzlich und verfassungswidrig unsere Neutralität und damit eines der wichtigsten Identitätsmerkmale der Schweiz verraten, noch etwas vom Rechtsstaat und damit auch von der Achtung und dem Einhalten der Gewaltentrennung übrig, sind Abstimmungen (und Wahlen) eine Angelegenheit von Souverän und Parlament. Gemäss Schweizerischem Bundesstaatsrecht hat sich die Exekutive bei diesen Prozessen heraus zu halten. Die Exekutive hat nach den Abstimmungen das auszuführen, was Souverän und Parlament beschlossen haben.
A. Behördliche Propaganda ist verboten!
A.1) Qualitäts-Vorgaben des Schweizerischen Bundesstaatsrechts (nachfolgend 'BSR') an Abstimmungen und Wahlen
Schulthess Verlag, 11. Auflage, 2024, ISBN 978-3-7255-9806-9
bzw. Schulthess Verlag, 4. Auflage, 1998, ISBN 3 7255 3708 9
A.2) Verbot der Irreführung der Stimmberechtigten
Der Stimmberechtigte hat Anspruch darauf, dass die Information in behördlichen Erläuterungen zu einer Abstimmung objektiv ist. ... Sie [die Behörde] verletzt ihre Pflicht zu objektiver Information, wenn sie über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch informiert. ...
§45, IV. 2. b) 1702
A.3) Verbot behördlicher Propaganda
Eine unzulässige Beeinflussung der Stimmbürger kann auch im Eingreifen der Behörde in einen Wahl- oder Abstimmungskampf vorliegen. Die Bundesverfassung verbietet es, dass die Stimmberechtigten bei der Bildung oder bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise beeinflusst werden. Die Stimmberechtigten sollen ihre Entscheidung gestützt auf einen gesetzeskonformen sowie möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen können. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit und Auseinandersetzung.
§45, IV. 2. c) 1707
A.4) Wahl- und Abstimmungsfreiheit
Der bundesrechtliche Anspruch auf freue Willensbildung und unverfälschte Stimmabgbe. Es soll kein Abstimmungs- und Wahlergebnis anerkannt werden, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt; jeder Stimmbürger soll "seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen" können. ...
§45, IV. 1693
B. Gewaltentrennung: Abstimmungen sind Sache von Souverän und Legislative
Abstimmungen (und Wahlen) sind Sache von Souverän und Legislative und nicht der dem Souverän unterstellten Exekutive (Bundesrat).
C. Verbotene behördliche Propaganda durch BR Jans
Gemäss nachfolgendem Link macht BR Jans eine gemäss A.3 verbotene behördliche Propaganda:
"...Beat Jans wirbt für ein Ja zur E-ID-Vorlage..."
https://www.tagesanzeiger.ch/e-id-sp-bundesrat-beat-jans-wirbt-im-interview-fuer-ein-ja-667751857691
Von den gemäss nachfolgendem Link aufgeführten Nachteilen erwähnt BR Jans keinen einzigen!
https://www.tagesanzeiger.ch/e-id-abstimmung-monica-amgwerd-warnt-vor-daten-pipeline-an-firmen-877175951588
BR Jans wirbt für die E-ID-Vorlage und nennt ausschliesslich Argumente für die Vorlage. Wir stehen zwei Wochen vor der Abstimmung vom 28. Sept. 2025. Bei den Ausführungen von BR Jans hanadelt sich somit weder inhaltlich um eine neutrale Information noch zeitlich im Vorfeld einer Abstimmung, sondern eindeutig um eine verbotene behördliche Propaganda.
Zudem ist es vollkommen unglaubwürdig, wenn die gleiche Behörde, welche nachweislich vor der ganzen Welt vorsätzlich und verfassungswidrig unsere Neutralität und damit eines der wichtigsten Identitätsmerkmale der Schweiz verraten hat und zudem plant, die Schweiz der "EU" unterzuordnen, vorgibt, die elektronische Identität der Bürger zu schützen!
D. Abstimmungstermin verschieben
Die Abstimmung vom 28. Sept. 2025 ist zu annulieren und das weitere Vorgehen ist vom Parlament zu bestimmen.
Freundliche Grüsse
Hanspeter Tschannen
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